Ja, in vielen Fällen können Sie Ihre Umzugskosten steuerlich geltend machen – je nachdem, ob Ihr Umzug beruflich oder privat bedingt ist.
🔹 1. Beruflich bedingte Umzüge:
Wenn Ihr Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt, können Sie die Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dazu zählen:
- Jobwechsel oder Versetzung
- Verkürzung des Arbeitswegs (mindestens 1 Stunde täglich eingespart)
- Erste Arbeitsaufnahme nach Studium oder Ausbildung
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z.B. durch ein eigenes Arbeitszimmer
Absetzbare Kosten:
- Transport- und Umzugsunternehmen-Kosten
- Reisekosten zur neuen Wohnung
- Doppelte Mietzahlungen (für Übergangszeiten)
- Maklergebühren (nur bei Mietwohnungen)
- Kosten für neue Anschlüsse (Telefon, Internet)
- Renovierungskosten der alten Wohnung (wenn mietvertraglich erforderlich)
🔹 2. Private Umzüge:
Bei privaten Umzügen können Sie die Kosten unter bestimmten Bedingungen als haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastungen absetzen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bis zu 20 % der Arbeitskosten (max. 4.000 EUR jährlich) sind steuerlich absetzbar, wenn Sie ein Umzugsunternehmen beauftragen.
- Außergewöhnliche Belastungen: Wenn der Umzug aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist oder Sie in eine barrierefreie Wohnung ziehen müssen.
🔹 Wichtige Tipps:
- Rechnungen aufbewahren: Für das Finanzamt sind detaillierte Belege wichtig. Barzahlungen ohne Nachweis werden nicht anerkannt.
- Unverbindliche Umzugsbescheinigung: Lassen Sie sich vom Umzugsunternehmen eine Bescheinigung über die Umzugskosten ausstellen.
- Kostennachweise für Eigenleistung: Wenn Sie privat umziehen, können Sie leider keine eigenen Arbeitsstunden geltend machen, aber Transportkosten oder Leihwagenmieten schon.
💡 Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, um sicherzustellen, dass Sie alle möglichen Abzüge nutzen. Jeder Euro zählt!
Gut geplant, doppelt gespart – beim Umzug und in der Steuererklärung! ✔
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